Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

Für sämtliche Geschäfte zwischen dem Kunden und Andreas Söntgerath (im Folgenden: Auftragnehmer) gelten ausschließlich diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur dann wirksam, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.

Von diesen „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ abweichende oder diese ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Das Aufheben des Schriftformerfordernisses bedarf ebenfalls der Schriftform.

 

2. Vertrag/Projektauftrag

Grundlage der Geschäftsbeziehungen sind der jeweilige Agenturvertrag, Projektauftrag und entsprechende Auftragsbestätigungen, in denen die vereinbarten Dienstleistungen (Leistungsumfang) sowie die Vergütung festgehalten werden. Ergänzend gelten die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen.

 

3. Leistungen, Honorare und Reisekosten

Grundlage der Abrechnung ist das jeweilige Angebot des Auftragnehmers. Wenn nichts anderes vereinbart, entsteht der Honoraranspruch des Auftragnehmers für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Deckung des Aufwandes angemessene Vorschüsse zu verlangen. Alle Leistungen, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Dies gilt insbesondere für alle Nebenleistungen des Auftragnehmers.

Alle von dem Auftragnehmer erwachsenen Fremdkosten und Auslagen sind vom Kunden zu ersetzen. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die angebotenen um mehr als 20 Prozent übersteigen, wird der Auftragnehmer den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Fremdkosten, die bei PR-Maßnahmen entstehen, wie z.B. Saalmieten, Bewirtungskosten, Honorare für Fotografen, Kosten für Ausschnittdienste, Druck- und Versandkosten, Layout-, Satz- und Reprokosten, Kosten für die Ausstattung von Veranstaltungsräumen etc., werden unter Aufschlag einer Handlingcharge von 15 Prozent an den Kunden weiterberechnet. Die gesetzlich vorgeschriebenen Abgaben zur Künstlersozialkasse (2011 – 3,9%) werden bei der Beauftragung entsprechend qualifizierter Freiberufler (z.B. Texter, Fotografen, Grafiker, Webdesigner, Künstler, …) dem Kunden weiter belastet.

Für alle Außer-Haus-Tätigkeiten unserer Kollegen gelten derzeit folgende Reisekostensätze:

Reisekosten innerhalb Deutschlands: Anfahrtspauschale (bis 50 Fahrtkilometer) EUR 75,00; bei mehr als 50 Fahrtkilometer: EUR 1,30 / Fahrtkilometer.

Bahnkosten werden pauschal ohne Nachweis in Form eines Belegs auf der Basis eines Deutsche Bahn AG Tickets der zweiten Klasse abgerechnet. Alternativ kann der Kunde die Reiseleistungen für einen Einsatz von schwarzwild vor Ort buchen und dem reisenden Mitarbeiter das Ticket zur Verfügung stellen. 

Sofern nichts anderes vereinbart ist, berechnen wir die Fahrtkilometer zum Ort der Leistungserbringung vom Wohnort des eingesetzten schwarzwild-Kollegens. Ein Anspruch auf Einsatz von Mitarbeitern aus der jeweils nächstgelegenen Lokation besteht nicht. Die Mitarbeiter werden nach Befähigung zur Leistungserbringung ausgewählt. Die Planung erfolgt für den Kunden optimiert, je nach Verfügbarkeit wird die nächstgelegene Lokation berücksichtigt.

Übernachtungspauschale Inland (inkl. Spesen): EUR 120,00 / Übernachtung.

Der Reisezeitanteil wird mit 50 Prozent des vereinbarten Stundensatzes für die angefallene Reisezeit abgerechnet.

Sonstige im Rahmen der Außer-Haus-Tätigkeiten angefallene Aufwendungen werden in angemessener Höhe dem Kunden in Rechnung gestellt.

 

4. Rücktritt/Kündigung/Stornierung oder Ändern von Aufträgen

Im Falle des wirksamen Rücktritts eines Vertragspartners, der Kündigung oder bei Änderungen der Aufträge hat der Auftragnehmer Anspruch auf angemessene Vergütung der bis zum Zeitpunkt der Stornierung angefallenen Leistungen und Fremdkosten in der vom Auftragnehmer jeweils nachgewiesenen Höhe. Mehrkosten, die durch die Änderung ordnungsgemäß erteilter, nicht mangelhaft ausgeführter Projektaufträge entstehen, werden dem Kunden mitgeteilt und sind vom ihm zu tragen.

Beide Parteien sind berechtigt, aus wichtigem Grund vom Vertrag zurückzutreten. Ein wichtiger Grund zum Rücktritt liegt für den Auftraggeber insbesondere vor, falls:

·    Aufträge des Auftraggebers gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen;

·    der Vertragspartner über sein Vermögen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt oder seine Zahlungen eingestellt hat;

·    ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vertragspartners eröffnet oder die Eröffnung desselben mangels Masse oder aus sonstigen Gründen abgelehnt wird.

Der Rücktritt bedarf der Schriftform.

 

5. Verpflichtung zur Verschwiegenheit

Der Auftragnehmer, dessen Mitarbeiter und die hinzugezogenen Dritten verpflichten sich, über alle Angelegenheiten, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Diese Verschwiegenheitspflicht bezieht sich sowohl auf den Auftraggeber als auch auf dessen Geschäftsverbindungen. Nur der Auftraggeber selbst, nicht aber dessen Erfüllungsgehilfen, kann den Auftragnehmer schriftlich von dieser Verschwiegenheitspflicht entbinden. Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch nach Beendigung des Vertrages.

 

6. Nutzungsrecht

Der Auftragnehmer überträgt dem Kunden nach vollständiger Bezahlung das exklusive, unwiderrufliche, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Nutzungsrecht für alle bekannten Nutzungsarten an sämtlichen im Rahmen des entsprechenden Vertrags entwickelten Ideen, Vorschlägen und Umsetzungen, so weit nicht Rechte Dritter entgegen stehen.

 

7. Freigabe der Leistung

Alle vorgeschlagenen bzw. durchzuführenden Leistungen des Auftragnehmers sind vom Kunden zu überprüfen und freizugeben. Der Kunde wird insbesondere die rechtliche, vor allem die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit der Agenturleistungen überprüfen lassen. Der Auftragnehmer veranlasst eine externe rechtliche Prüfung nur auf schriftlichen Wunsch des Kunden. Die damit verbundenen Kosten hat der Kunde zu tragen.

 

8. Termine/Verzug

Soweit der Auftragnehmer vereinbarte Termine nicht einhält, darf der Kunde die ihm gesetzlich zustehenden Rechte erst geltend machen, nachdem er dem Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist gewährt hat. Die Frist beginnt mit Zugang des Mahnschreibens an den Auftragnehmer.
Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz wegen Verzugs besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers. Dieser haftet für ein Verschulden der seinerseits von ihm eingesetzten Mitarbeiter, Vertragspartner etc. ebenfalls nur, sofern ihnen grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt.

 

Für unabwendbare Ereignisse wird nicht gehaftet, insbesondere nicht für den Ausfall von Leistungen in den Bereichen Telekommunikationsdienste, Reiseverbindungen, Logistikdienste etc., auf deren Funktionsfähigkeit der Auftragnehmer bei der Erfüllung des Auftrages angewiesen ist.

 

9. Zahlung

Rechnungen des Auftragnehmers sind nach Rechnungseingang mit einem Zahlungsziel von 14 Tagen ohne Abzug fällig. Bei verspäteter Zahlung gelten Verzugszinsen in der Höhe von 6 Prozent p.a. über dem Basiszinssatz als vereinbart. Gelieferte Waren und Leistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers. Der Kunde kann gegen Rechnungsforderungen des Auftragnehmers nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.

 

10. Gewährleistung und Schadensersatz

Der Kunde hat offensichtliche Mängel innerhalb von sieben Werktagen nach Leistung durch den Auftragnehmer schriftlich geltend zu machen. Im Falle berechtigter und rechtzeitiger Reklamationen steht dem Kunden grundsätzlich das Recht auf Nachbesserung zu.

Der Auftragnehmer haftet allerdings nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Das gilt in gleicher Weise für die Haftung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
Vom Haftungsausschluss ausgenommen sind Ansprüche auf Schadensersatz aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn der Auftragnehmer Pflichtverletzungen zu vertreten hat, und auf Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers beruhen. Eine solche Pflichtverletzung steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.

 

11. Haftung bei Inanspruchnahme des Kunden oder vom Auftragnehmer durch Dritte

Für die Einhaltung der kennzeichen- und wettbewerbsrechtlichen Vorschriften bei den vom Auftragnehmer vorgeschlagenen und mit dem Kunden entwickelten Kommunikationsmaßnahmen ist ausdrücklich der Kunde verantwortlich. Insbesondere wird der Kunde eine vom Auftragnehmer vorgeschlagene Maßnahme erst dann freigeben, wenn er sich selbst von der wettbewerbsrechtlichen Unbedenklichkeit vergewissert hat oder wenn er bereit ist, das mit der Durchführung der Maßnahme verbundene Risiko selbst zu tragen. Jegliche Haftung des Auftragnehmers für Ansprüche, die auf Grund der Maßnahme gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen.

Insbesondere haftet der Auftragnehmer nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für jegliche Schadenersatzforderungen oder Ansprüche Dritter. Für den Fall, dass der Auftragnehmer wegen eines kennzeichens- oder wettbewerbsrechtlichen Verstoßes in Anspruch genommen wird, stellt der Kunde dem Auftragnehmer von jeglichen Ansprüchen Dritter frei. Der Kunde hat dem Auftragnehmer somit sämtliche finanziellen und sonstigen Nachteile (einschließlich immaterieller Schäden) zu ersetzen.

 

12. Abwerbeverbot

Beide Vertragspartner dürfen sich gegenseitig keine Mitarbeiter mittelbar oder unmittelbar abwerben. Darüber hinaus ist es den Vertragspartnern untersagt, während des Bestehens eines Anstellungsverhältnisses eines Mitarbeiters beim jeweiligen Vertragspartner, diesen in irgendeiner Form im eigenen Betrieb zu beschäftigen. Die vorerwähnten Einschränkungen gelten nicht, wenn der betreffende Arbeitgeber vor der Beschäftigung des Mitarbeiters beim Vertragspartner seine schriftliche Zustimmung zu dem Vorhaben gegeben hat.

Bei Zuwiderhandlung wird eine Vertragsstrafe in Höhe des im Vertrag oder Projektauftrag definierten Betrages fällig, es sei denn, der betreffende Vertragspartner hatte bei Einstellung des Mitarbeiters keine Kenntnis von dessen Beschäftigung beim jeweils anderen Vertragspartner.

 

13. Anzuwendendes Recht

Auf die Rechtsbeziehungen zwischen Kunden und dem Auftragnehmer und auf die Frage eines gültig zustande gekommenen Vertrages sowie seiner Vor- und Nachwirkungen ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland für inländische Verträge anzuwenden.

 

14. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist Frankfurt. Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten wird das für den Sitz vom Auftragnehmer örtlich und sachlich zuständige deutsche Gericht vereinbart. Der Auftragnehmer ist jedoch auch berechtigt, ein anderes, für den Kunden zuständiges Gericht anzurufen.

 

15. Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht berührt. Die Parteien werden die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die ihr nach Sinn und Zweck am nächsten kommt.

Stand: Mai 2023